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Jagdschein



Jagdscheinerteilung bzw. -verlängerung:

Nach bestandener Jägerprüfung kann beim Landratsamt der erste Jagdschein beantragt werden. Dazu werden ein Passbild, das Prüfungszeugnis im Original sowie eine Versicherungsbestätigung über ein oder drei Jahre benötigt. Die Versicherung muss die Jagdjahre (als Datum) angeben, für den der Versicherungsschutz besteht sowie die Bestätigung enthalten, dass die gesetzliche Mindestdeckungs- summe eingehalten wird.

Bei der Verlängerung des Jagdscheines wird ebenso eine Versicherungsbestätigung über ein oder drei Jahre benötigt. Ein Dreijahresjagdschein kann nur ausgestellt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung über die vollen drei Jahre vorgelegt wird.

Entgegen den Äußerungen einer Jagdzeitschrift erfolgt die Verlängerung eines Jagdscheines bei der Vorlage der Versicherungsbestätigung sofort.

 

Jägerprüfung:

Bewerber für die Jäger- und Falknerprüfung haben sich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bei der Prüfungsbehörde (Amt für Landwirtschaft und Forsten, Landshut) mittels festgelegtem Formular anzumelden. Bei der Anmeldung nennt der Bewerber bis zu zwei Prüfungsstandorte, an denen die Ablegung der Prüfung erfolgen soll. Voraussetzung für die Zulassung sind: 

  1. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von 280 € (normale Jägerprüfung) bzw. 190 € (eingeschränkte Jägerprüfung) oder 185 € (Falknerprüfung).
  2. die Vollendung des 15. Lebensjahres
  3. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters sowie
  4. bei der Jägerprüfung
    1. der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JFPO) vom 22.01.2007 oder - bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns - über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
    2. der Nachweis über die Erfüllung der Anforderung in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3 JFPO,
    3. die schriftliche Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd oder der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd (Art. 28 Abs. 1 SAtz 1 Halbsätze 1 und 2 BayJG)
  5. bei der eingeschränkten Jägerprüfung (für Bewerber um den Falknerjagdschein)
    1. der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, der sich auf die Vermittlung von Kenntnissen in den Sachgebieten Biologie der Wildarten, Rechtliche Vorschriften, Wildgehege, Jagdbetrieb und jagdliche Praxis, Jagdhundewesen und Naturschutz, Landbau, Forstwesen, Wild- und Jagdschadensverhütung beschränkt oder - bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns - über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
    2. die Abgabe der Erklärung, an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen zu wollen,
  6. bei der Falknerprüfung
    1. das Zeugnis oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung über die bestandene Jägerprüfung oder die bestandene eingeschränkte Jägerprüfung
    2. der Nachweis über die Teilnahme an einer falknereilichen Ausbildung nach § 18 Abs. 1 JFPO oder - bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns - an einer vergleichbaren Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt.

Mögliche Prüfungsstandorte sind:

  • die Ämter für Landwirtschaft und Forsten Amberg, Ansbach, Bamberg, Passau-Rotthalmünster, Rosenheim sowie Forstschule Lohr am Main und Zentrum für Wald-Forst-Holz Weihenstephan,
  • Haus der Jäger in Cham, Dillingen, Erlangen, Neuburg, Kreisgruppe Memmingen, Landesjagdschule Feldkirchen und Wunsiedel
  • Bayerische Waldbauernschule Goldberg, Haus der bayerischen Landwirtschaft Herrsching.

Die Jägerprüfung wird bayernweit mindestens viermal im Kalenderjahr durchgeführt. Der Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.


Formulare
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