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Landratsamt Dachau > Abt. 6 Umweltschutz > Sg. 60 Naturschutz, Kreisfachberatung für Gartenbau und Landespflege >

Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien


geförderte Maßnahmen im Landkreis Dachau 2007
geförderte Maßnahmen im Landkreis Dachau 2008
geförderte Maßnahmen im Landkreis Dachau 2009


Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien - LNPR) Zuwendungen für Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur. Die Förderung soll zur Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen durch nichtstaatliche Organisationen beitragen.

Heckenpflege im Weichser Moos (Bild: UNB Dachau)


Landschaftspflegerische Maßnahmen dienen dazu,

  • den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig zu sichern und zu verbessern.
  • Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu verbessern und neu zu schaffen. 
  • die vielgestaltigen, charakteristischen Landschaften Bayerns zu bewahren.
  • die natürliche Erholungseignung der Naturparke zu erhalten und zu verbessern. 

 Gefördert werden Maßnahmen in

  • Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 (Richtlinie 79/409/EWG bzw. 92/43/EWG)
  • Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung (Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete)
  • Naturschutzgebieten (Art. 7 BayNatSchG)
  • Naturdenkmälern (Art. 9 BayNatSchG)
  • Landschaftsschutzgebieten (Art. 10 BayNatSchG)
  • Landschaftsbestandteilen (Art. 12 Abs. 1 BayNatSchG)
  • Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, für die ein Verfahren gemäß Art. 46 BayNatSchG zur Unterschutzstellung nach Art. 7, 9, 10 oder 12 Abs. 1 BayNatSchG bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht
  • Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die gemäß Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG einstweilig sichergestellt sind
  • Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, zu deren Pflege, Erhaltung und Entwicklung aufgrund von Plänen nach Art. 3 BayNatSchG (z.B. gemeindliche Landschafts- und Grünordnungspläne) Maßnahmen erforderlich sind
  • Biosphärenreservate
  • Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Liste“ sind
  • im Einzelfall sind Ausnahmen bei schutzwürdigen Flächen und Einzelbestandteilen der Natur möglich 

 Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:

  • Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdeter heimischer Tier- und Pflanzenarten
  • Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne
  • vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • der Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen, wenn eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist
  • Maßnahmen, die im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind.  

Zuwendungsempfänger

  • Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
  • Träger der Naturparke
  • Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz
  • und der Landespflege widmen,
  • Eigentümer oder Besitzer der von den Maßnahmen betroffenen Grundstücke  

Umfang der Förderung

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorhabens, der finanziellen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers, der Finanzierungsbeteiligung Dritter und etwaiger besonderer Erschwernisse können Zuwendungen als Zuschüsse bis zu einem Höchstsatz von 70 v.H. der förderfähigen Kosten gewährt werden. Für kommunale Träger wird ein Höchstsatz von 50% gewährt.  

Bagatellgrenze 

Zuwendungen werden gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Antrags 2500.-- € übersteigen bzw. in fachlich besonders begründeten Fällen, wenn die förderfähigen Gesamtkosten wenigstens 400.-- € betragen. Alternativ besteht hier die Möglichkeit der Förderung als Kleinstmaßnahme durch die untere Naturschutzbehörde. 

Bewilligungsbehörde 

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung – höhere Naturschutzbehörde (hier: Regierung von Oberbayern – Sachgebiet 820 – 80534 München). 

Antragstellung 

Anträge werden über das Landratsamt – untere Naturschutzbehörde – bei der Regierung eingereicht.


Formulare
  • Naturschutz:
    Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
  • Ansprechpartner/in Telefon Telefax Zimmer eMail
    Sybille Hein
    08131/74-294 08131/7411-294 227 E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
    Günther Klug
    08131/74-236 08131/7411-236 229 E-Mail-Adresse des Ansprechpartners


    Anschrift
    Landratsamt Dachau
    Weiherweg 16
    85221 Dachau
    Öffnungszeiten
    Mo - Fr. 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie nach telefonischer Terminvereinbarung.
    Telefon
    08131 / 74-0
    Fax
    08131 / 74-374
    E-Mail
    naturschutzbehoerde@lra-dah.bayern.de